Datenschutzbeauftragter
Jedes Unternehmen, dass personenbezogene Daten oder Information sammelt, ist verpflichtet einen Datenschutzbeaufragter zu bestellen. Entweder bestellt das Unternehmen einen Informationssicherheitsbeauftragter aus der eigenen Belegschaft oder bestellt einen sogenannten externen Datenschutzbeaufragten, der gegen Honorar die Aufgabe übernimmt.
Mit der strengen Einhaltung der Datenschutzvorschriften, schafft das Unternehmen Vertrauen nicht nur bei Mitarbeitern sondern vor allem bei Kunden.
Transparenz beim Datenschutz schafft Vertrauen
Nur Kunden, die wissen, daß mit ihren Daten sensibel umgegangen wird, bleiben auf Dauer zufriedene Kunden, denn zufriedene Kunden sprechen positiv über das Unternehmen. Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften kann daher ein Wettbewerbsvorteil sein. Das der Datenschutz einen besondern Stellenwert im Unternehmen hat, sollte den Kunden sichtbar sein. Weisen Sie als Unternehmen daraufhin.
Der Informationssicherheitsbeauftragter sorgt für Transparenz. Ihre Kunden wissen jederzeit, an wen sie sich wenden müssen. Mit der Transparenz und Offenheit schafft das Unternehmen Vertrauen.
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden gehen weit und sind kaum bekannt. Die Landesdatenschutzbeauftragten dürfen z.B. Prüfungen vor Ort in Ihren Unternehmen durchführen. Diesen Eingriff in Ihre unternehmerische „Privatsphäre“ müssen Sie dulden.
Um böse Überraschungen der Behörde zu vermeiden, denn Behörden prüfen direkt vor in den Betrieben, ist es nur eigenem Interesse, die Datenschutzrichtlinien einzuhalten.
Machen Sie Ihr Unternehmen rechtssicher, dabei kann ein bestellter Datenschutzbeauftragter die nötige Rechtssicherheit vorantreiben.
Aufgaben des Datenschutzbeauftragen
Er hat auf die Einhaltung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu achten. Fundierte juristische Kenntnisse sind daher unabdingbar. Vor allem sind die Anforderungen der §§ 4g, 9-11 BDSG zu erfüllen. Dazu gehören z.B. die Erfassung und Katalogisierung der Art und Weise des Umgangs mit personenbezogenen Daten oder die Information der betroffenen Mitarbeiter über die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Datenschutzbeauftragte hat bestimmte Meldepflichten, z.B. bei dem sog. Datenunfall.
Wer kommt als Datenschutzbeauftragter nicht in Frage?
Es scheiden alle aus, die in einem Interessenkonflikt zum Datenschutz stehen können. Das sind vor allem Geschäftsführer, Personalleiter und IT-Leiter.
Wer kommt als Datenschutzbeaufragter in Frage?
Jeder Mitarbeiter, der die Funktion eines Datenschutzbeauftragten übernehmen möchte. Er muß Zugang zu allen wichtigen Informationen haben und bekommt innerhalb des Unternehmens eine starke Position. Er ist in seiner Stellung ordentlich unkündbar und bleibt das auch bis zu einem Jahr nach seiner Abberufung. Ihm ist ein einzelner Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, eine eigene E-Mailadresse, Zugang zu Drucker und Telefon und nach ganz überwiegender Ansicht auch ein Postfach, damit er ohne Einsichtnahme Dritter Informationen empfangen kann. Er ist in seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter direkt der Geschäftsleitung unterstellt, nicht seinem Abteilungsleiter. Er muß für seine Tätigkeit freigestellt werden. In der Anfangszeit wird die neue Aufgabe seine ganze Arbeitskraft beanspruchen, in der Folge werden es ca. 20 % sein. Er muß auf Kosten des Unternehmens aus- und fortgebildet werden.
Befugnisse des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte ist Berater der Geschäftsleitung in allen datenschutzrechtlichen Belangen. Er hat in dieser Funktion keine Weisungsbefugnis.
Die Bedeutung des Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen
- Rechtssicherheit nach außen: Die Gewißheit, bestehende Gesetze einzuhalten, sorgt für Rechtssicherheit bei Ihnen und bei Kunden und Lieferanten.
- Rechtssicherheit nach innen: Geschäftsführer und Vorstände, haften persönlich nach den §§ 9, 30 und 130 OwiG dafür, daß im Unternehmen keine Gesetzesverstöße begangen werden.
- Wettbewerbsvorteil. Sie grenzen sich von Ihrer Konkurrenz ab, die die Zeichen der Zeit noch nicht erkannt hat.
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